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BEK 2023 99

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2023-11-13 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. November 2023BEK 2023 99MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenKanton Zürich,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, Hirschengraben 15, 8021 Zürich,gegenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juli 2023, ZES 2023 220);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Kanton Zürich (nachfolgend Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Alpthal vom 7. März 2023 unter Bezeichnung der Forderungsurkunde mit „Strafverfolgungsbehörde / QF223107-R / 904292“ für eine Forderung von Fr. 1’100.00 (Vi-act. KB 1). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 23. März 2023 Rechtsvorschlag. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Mai 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Erteilung der Rechtsöffnung für die Forderung laut Zahlungsbefehl von Fr. 1’100.00 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein (vgl. Vi-act. 3-8). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Rechtsöffnungsbegehren ab, soweit darauf eingetreten wurde (Vi-act. 9).Dagegen erhob der Gesuchsteller am 24. Juli 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1’100.00 sei zu erteilen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 1). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. KG-act. 2, 6 und 8).2.Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eineoffensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

Kanton Zürich,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, Hirschengraben 15, 8021 Zürich,gegenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

definitive Rechtsöffnung